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22.5.2013 : 13:05 : +0200

Organisation

Rückblick

Die bisherigen Aktivitäten des Elternbeirates.

Mitglieder des Elternbeirats

Schuljahr 2012/2013

Gerhard Binner

1. Vorsitzender
Vertr. Schulforum
Kind in 9 b
Tel. 0871 53809

 

Josef Ramsauer

2. Vorsitzender
Schulforum
Kinder in 7 b und 9 c
Tel. 0871 43019725

Andrea Brenner-Kunig

Kassenwartin
Kind in 8 c
Tel. 08702 9482100

 

Ursula Althammer

Ursula Althammer

Stellv. Kassenwartin
Kind in 7 d

 

 

Freia Leonhardt

Schriftführerin
Schulforum
Kind in 6 a

 

 

Angela Aiglstorfer

Stellv. Schriftführerin
Kinder in 5 b und 6 c

 

 

Sandra Basner

Schulforum
Kinder in 7 b und 9 c

 

 

Christine Frangenberger

Vertr. Schulforum
Kind in 5 e

 

 

Werner Baumann

EDV
Kinder in 7 e und 9 f

 

 

Ulrich Gastinger

Ulrich Gastinger

Kind in 10 a

 

 

Sabine Mette Emslander

Kind in 5 c

 

 

 

Bernadette Nißlbeck

Kind in 5 a

 

 

Erwin Filser

Kind in 5 a

 

 

Melanie Borst

Kind in 5 c

 

 

Der Elternbeirat der Staatlichen Realschule Landshut

Die Mitglieder des Elternbeirates:

 

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Angaben in der rechten Spalte.

 

Gesunder Pausenverkauf

Am Freitag vor den Faschingsferien, 08.02.2013, organisierten SMV und Elternbeirat wieder einen Pausenverkauf. Bislang wurde bei diesen Aktionen nur Obst angeboten, schön kleingeschnitten zum Verzehr fertig in Bechern. Diese "Obsttage" fanden im letzten Schuljahr großen Anklang. Da jedoch Obst allein nicht für einen ganzen anstrengenden Schultag ausreicht, hatten sich einige Mitglieder des EB etwas Neues ausgedacht. Zum Obstangebot kamen diesmal Brote mit Butter und Schnittlauch belegt dazu. Die sieben Pfundweckerl, die für diesen ersten Versuch von den Müttern bestrichen wurden, waren im Nu weg!
Da sag nochmal jemand, dass Schüler immer nur süße, ungesunde Sachen in der Pause essen wollen. Wenn das Angebot da ist und ansprechend präsentiert wird, dann kommen auch gesunde Snacks gut an!
Ein schöneres Dankeschön als den reißenden Absatz ihres Angebotes konnten sich die helfenden SchüleriInnen, Schüler und Mütter gar nicht wünschen. Ein herzliches Vergelt?s Gott allen Helfern!
Für das nächste Mal haben die Mitglieder des EB auch schon eine Erweiterung des gesunden Angebotes ins Auge gefasst, so dass wirklich niemand hungrig durch den Schultag gehen muss. Als weitere Termine wurden von der SMV jeweils die Freitage vor den Ferien angedacht, sie werden aber rechtzeitig angekündigt.

Ihr Elternbeirat

Gesunder Pausenverkauf
Gesunder Pausenverkauf

Aufgaben des Elternbeirats

Der Elternbeirat versteht sich als Vermittler zwischen den Eltern und der Schule. Er ist beteiligt bei grundlegenden organisatorischen Fragen des Unterrichtsbetriebs und der Erziehung in der Schule. Außerdem gibt er auf Antrag einen Zuschuss zu Schulveranstaltungen an diejenigen, deren finanzellen Möglichkeiten begrenzt sind, damit deren Kinder trotzdem daran teilnehmen können. Auch der Kauf verschiedener Dinge für den Schulalltag wird vom Elternbeirat Dank der Spenden der Eltern bezuschusst.

Im Abschnitt 5 der RSO (Realschulordnung) ist näheres zum Elternbeirat nachzulesen:

§ 19

Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft

(1) 1 Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2 Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. 3 Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.

(2) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.

(3) 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamts oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2 An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.

(4) 1 Eheleute können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. 2 Das Gleiche gilt für Erziehungsberechtigte und eine von ihnen ermächtigte Person im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG.

 

§ 20

Geschäftsgang

(1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.

(3) 1 Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. 2 Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen. 3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Aufwandsträgers müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.

(4) 1Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Durchführung von Schullandheimaufenthalten,

Studienfahrten, Schulskikursen sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches. 2 Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 44 Abs. 2 bleiben unberührt.

(5) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 21

Wahl des Elternbeirats

(1) Die Wahlen zum Elternbeirat sollen spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres durchgeführt werden.

(2) 1 Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie ermächtigte Personen im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG, ferner die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. 2 Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräfte.

(3) 1 Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter allein. 2 Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss.

(4) Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.